Sektionseigene Hütte: "Höllentaler-Holzknecht-Hütte" (Neue Seehütte), 1.648m, Rax
Sektionseigene Hütte: "Höllentaler-Holzknecht-Hütte" (Neue Seehütte), 1.648m, Rax
ÖTK Sektion D'Höllentaler Holzknecht
ÖTK Sektion D'Höllentaler Holzknecht

Statuten des Vereins "D’Höllentaler Holzknecht, Sektion des Österreichischen Touristenklubs". Kurzform: "ÖTK – D’Höllentaler Holzknecht"

Unsere Statuten und unser Vereinsregisterauszug können hier als PDF heruntergeladen werden.

Präambel

Alle in den vorliegenden Statuten verwendeten Begriffe, Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich ungeachtet ihrer grammatikalischen Form selbstverständlich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

 

§ 1 – Name, Sitz, Vereinsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „D’Höllentaler Holzknecht, Sektion des Österreichischen Touristenklubs“. Kurzform: „ÖTK – D’Höllentaler Holzknecht“. Er ist eine selbstständige Körperschaft und Verbandsmitglied des Österreichischen Touristenklubs und hat als solcher die in den Statuten des Österreichischen Touristenklubs vorgesehenen Rechte und Verpflichtungen.

  2. Er hat seinen Sitz in Wien, sein Arbeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich und sein Betätigungsfeld auf alle Landschaften der Welt.

  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

  4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

  1. Der Verein bezweckt,

    1. die Liebe zur österreichischen Heimat, Landschaft und Bergwelt zu pflegen und zu stärken;

    2. die Kenntnis der Gebirge und Höhlen, besonders der österreichischen, zu erweitern und zu verbreiten;

    3. das Bergsteigen, Klettern, Wandern, Höhlenbegehen, Wildwasserpaddeln, Canyoning, Rad fahren, Mountainbiken, Laufen, alle Arten des Walkings und des Schilaufens sowie Flugsportarten zu fördern und dazu Ausbildungen anzubieten;

    4. alpine Unternehmungen aller Art zu erleichtern und die Schönheit und Ursprünglichkeit der Gebirge und den Schutz der Landschaft sowie des Tier- und Pflanzenlebens – also das ausgewogene Verhältnis der Lebewesen und ihrer Umwelt – zu pflegen und solche Bestrebungen zu unterstützen.

  2. Der Verein ist dem aktiven alpinen Natur- und Umweltschutz verpflichtet.

  3. Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf das Erzielen von Gewinn ausgerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für statutenmäßige Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) dieses Paragrafen angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel dienen:

    1. Die Förderung von gemeinschaftlichen Berg- und Schifahrten, Wanderungen, Ausflügen, Reisen, Höhlenbegehungen, Führungen und sonstiger im § 2

      angeführter Aktivitäten.

    2. Die bergsteigerische Erziehung und Ausbildung, auch in Form von Lehrgängen, sowie die Heranbildung der Jugend im Sinne des Vereinszweckes.

    3. Die Förderung der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die die körperliche Fitness fördern, aber auch von sonstigen, insbesondere kulturellen

      und geselligen Veranstaltungen und Vorträgen.

    4. Die Förderung der Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von natürlichen und künstlichen Wege-, Steig- und Kletteranlagen und Wegbezeichnungen im

      Arbeitsgebiet des Vereins.

    5. Der Schutz und die Pflege der alpinen Natur und Umwelt sowie die Förderung

      der Erhaltung von schützenswerten Gebieten.

    6. Der Bau, Betrieb und die Erhaltung von bewirtschafteten Schutzhütten.

    7. Die Förderung des alpinen Ausbildungs-, Bergrettungs- und Bergsportführerwesens.

    8. Die Herausgabe von Informationen auf drucktechnischem und elektronischem

      Wege.

    9. Die Herausgabe, Förderung und Sammlung wissenschaftlicher, schriftstellerischer und künstlerischer Arbeiten im Sinne des Vereinszweckes.

    10. Die Förderung und Unterstützung von sonstigen, dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen und Einrichtungen.

    11. Die Pflege von Beziehungen zu Verbänden und Vereinen mit gleichen oder ähnlichen Zielen.

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    1. Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren.

    2. Erträge aus der Vereinstätigkeit im Zusammenhang mit dem Vereinszweck.

    3. Spenden, Subventionen, Förderungen und Sammlungen.

    4. Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehren- und Gastmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen.

  2. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Ausschusses ernannt werden. Sie haben in der Hauptversammlung Sitz und Stimme. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der Mitglieder mit Ausnahme der Verpflichtung zum Bezahlen des Mitgliedsbeitrages

  4. Gastmitglieder sind Personen, die bereits einem anderen Teilverband des Gesamtvereins als Vollmitglied angehören.

Vollmitglieder sind alle Mitglieder, die dem Verein nicht als Gastmitglied, Kind oder Jugendlicher angehören.

 

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können physische sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

  2. Die Aufnahme eines Mitglieds geschieht nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie erfolgt durch den Ausschuss oder durch die von ihm beauftragten Personen und wird durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages mit dem darauf folgenden Tag ab 00:00 Uhr wirksam. Die Mitgliedschaft gilt für das laufende Vereinsjahr.

  3. Die Aufnahme kann vom Ausschuss ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis und durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebene schriftliche Anzeige an den Verein erklärt werden, doch bleibt die Verpflichtung für das laufende Jahr den vollen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, aufrecht.

  3. Ein Mitglied, welches

    a. sich unehrenhaft oder grob unkameradschaftlich benommen hat,

    b. das Ansehen oder den Ruf der Sektion oder des Österreichischen Touristenklubs in irgendeiner Weise geschädigt hat oder durch Handlungen die Belange der Sektion oder des Österreichischen Touristenklubs gröblich verletzt hat,

    c. durch bewusst unwahre Angaben seine Aufnahme erwirkt hat,

    d. das gegenseitige gute Einvernehmen gestört, dieser Satzung oder den Verfügungen der Vereinsorgane zuwider gehandelt oder diese zu umgehen

    versucht hat,

    e. rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde,
    kann vom Ausschuss ausgeschlossen werden. Es steht ihm frei, binnen vier Wochen ab Erhalt der Verständigung übder den Ausschluss die Berufung an das Schiedsgericht der Sektion schriftlich zu ergreifen. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes – die vereinstintern endgültig ist – ruhen die Mitgliederrechte.

  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 3 dieses Paragrafen genannten Gründen von der Hauptversammlung auf Antrag des Ausschusses beschlossen werden.

  1. Ein Mitglied kann vom Ausschuss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es den Mitgliedsbeitrag, obwohl es hiezu nach zweimaliger Erinnerung, unter Setzung einer mindest einmonatigen Nachfrist aufgefordert worden ist, noch immer nicht entrichtet hat. Dasselbe gilt für allfällige Sonderbeiträge.

  2. Durch den Ausschluss oder die Streichung aus der Mitgliederliste wird die Verpflichtung zur Leistung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge nicht berührt.

§ 7 – Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied, das seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat, hat folgende Rechte:

  1. Bezug der regelmäßig erscheinenden Zeitschrift des Gesamtvereins, wobei beimehreren Mitgliedschaften in einem Haushalt mit einem Exemplar grundsätzlich das Auslangen gefunden werden soll.

  2. Teilnahmemöglichkeit an allen Aktivitäten gemäß § 2, sofern die notwendigen technischen und körperlichen Fähigkeiten gegeben sind.

  3. Nutzung der Sammlungen des Vereins.

  4. Anspruch auf alle den Mitgliedern gewährten Vorteile und Begünstigungen, jedoch in keinem Falle auf das Vereinsvermögen.

  5. Trageerlaubnis des Vereinsabzeichens.

  6. Alle Vollmitglieder haben Sitz und Stimme in den Hauptversammlungen und außerordentlichen Hauptversammlungen und können wählen und gewählt werden.

  7. Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung zumindest über die Haupttätigkeiten und die finanzielle Lage des Vereins zu informieren.

  8. Mindestens ein Zehntel der Vollmitglieder kann vom Ausschuss die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen. Dies ist schriftlich zu

    begründen.

  9. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Ausschuss die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

§ 8 – Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat folgende Pflichten:

  1. Verpflichtung zur Förderung der Interessen des Vereins nach Maßgabe der Möglichkeiten jedes Einzelnen und Unterlassung aller Maßnahmen, die das Ansehen und den Zweck des Vereins schädigen könnten.

  2. Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis spätestens 31. März des laufenden Vereinsjahres, der Beitrittsgebühren und allfälliger Sonderbeiträge in

    voller Höhe.

  3. Verpflichtung zur Beachtung und Einhaltung der Vereinsstatuten und der Beschlüsse der Vereinsorgane.

  4. Jedes Mitglied hat Änderungen seiner Anschrift sowie anderer für die Mitgliedschaft relevanten Daten (z.B. E-Mail-Adresse) ohne Verzug schriftlich bekannt zu geben.

§ 9 – Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge) wird vom Gesamtverein übernommen.

  2. Die Mitgliedsbeiträge für das folgende Vereinsjahr sind grundsätzlich jeweils bis zum 31. Dezember des laufenden Vereinsjahres, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres, von neu eintretenden Mitgliedern innerhalb eines Monats nach Verständigung über die Aufnahme zu entrichten.

  3. Von neu eintretenden Mitgliedern wird je nach geltender Beschlusslage der Hauptversammlung eine Beitrittsgebühr eingehoben.

  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft, wie sie beim Gesamtverein geregelt ist.

§ 10 – Kinder- und Jugendgruppe, sonstige Gruppen

  1. Die Mitglieder der Sektion bis 18 Jahre können zu einer Kinder- und Jugendgruppe unter Leitung erfahrener Vollmitglieder der Sektion zusammengeschlossen werden. Dies bedarf der Beschlussfassung durch den Ausschuss.

  2. Die Angehörigen der im Absatz (1) dieses Paragrafen angeführten Kinder- und Jugendgruppe der Sektion genießen bei Benützung der Einrichtungen des Österreichischen Touristenklubs die gleichen Vorteile wie Vollmitglieder.

  3. Die Mitglieder der Sektion können sich auch zu anderen Gruppen im Sinne des § 2 zusammenschließen (z.B. Wander-, Schi-, Klettergruppe). Dies bedarf ebenfalls der Beschlussfassung durch den Ausschuss.

§ 11 – Ehrungen für Mitglieder

An Mitglieder, welche der Sektion ununterbrochen durch 25, 40, 50, 60 oder durch eine höhere durch fünf teilbare Zahl an Jahren angehören, werden durch auf Beschluss des Ausschusses Jubiläumsabzeichen verliehen.

 

§ 12 – Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind

    1. die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung,

    2. der Ausschuss,

    3. die Rechnungsprüfer und

    4. das Schiedsgericht.

  2. Die Mitglieder gemäß lit. 1.2 bis 1.4 haben die ihnen zugeteilten Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 13 – Die ordentliche Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

  2. Sie ist das oberste Organ des Vereins und findet bis zum November jeden Jahres statt.

  3. Zur ordentlichen Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Ausschuss einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Bei gleicher Adresse mehrerer

    Mitglieder genügt eine Einladung.

  4. Anträge zur ordentlichen Hauptversammlung können ganzjährig, jedoch mindestens drei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung beim Ausschuss schriftlich eingereicht werden. Sie werden im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung vor dem letzten Tagesordnungspunkt (Allfälliges) behandelt. Zusatzanträge zu bestehenden Tagesordnungspunkten können auch noch mündlich bei der ordentlichen Hauptversammlung gestellt werden, ausgenommen Wahlvorschläge und zu Punkt Allfälliges.

  5. Bei der ordentlichen Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder, die keinen finanziellen Rückstand aufweisen. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

  6. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann das Stimmrecht für höchstens ein abwesendes stimmberechtigtes Mitglied zusätzlich ausüben. Die Vertretungsbefugnis muss schriftlich nachgewiesen werden.

  7. Die ordentliche Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäßer ergangener Einladung der Mitglieder ab mindestens 3 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

  8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der ordentlichen Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  9. Beschlüsse, mit denen

    a. die Statuten des Vereins geändert oder

    b. der Verein aufgelöst werden soll oder
    c. Vereinsvermögen aufgegeben werden soll oder
    d. der gesamte Ausschuss oder einzelnen   
        Ausschussmitglieder ihrer Funktion
    enthoben
        werden sollen,

    bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

  10. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Verlangt ein Mitglied eine schriftliche Abstimmung, so ist diese mit Stimmzettel durchzuführen.

  11. Den Vorsitz in der ordentlichen Hauptversammlung führt der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt den Vorsitz das an Jahren älteste anwesende Ausschussmitglied.

 

§ 14 – Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

  2. Entlastung des Vorstands und des Kassiers.

  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Ausschusses und der Rechnungsprüfer.

  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.

  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren.

  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

§ 15 – Die außerordentliche Hauptversammlung

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf

    a. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung oder

    b. Beschluss des Ausschusses oder

    c. auf Antrag bzw. Beschluss der Rechnungsprüfer oder

    d. auf Antrag des Schiedsgerichts oder

    e. auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Vollmitglieder
    binnen vier Wochen ab Einlangen der jeweiligen Anträge statt. Die Anträge gem. lit. d. und e. sind schriftlich zu begründen.

  2. Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Hauptversammlung sinngemäß. Sie hat die gleichen Befugnisse wie diese. Zeit und Ort werden vom einberufenden Organ bestimmt.

§ 16 – Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Diese sind der 1. Vorstand und sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassier. Darüber hinaus können weitere Mitglieder in den Ausschuss gewählt werden (z.B. Leiter der Kinder- und Jugendgruppe, Hüttenwart etc.).

  2. Die Ausschussmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Der Ausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied des Vereins zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Ausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Ausschusses einzuberufen. Sollten auch diese handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Vollmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim Gesamtverein zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

  1. Die Funktionsdauer der Ausschussmitglieder beträgt in der Regel drei Kalenderjahre. Die Funktionsperiode beginnt am 1. Jänner des auf die ordentliche Hauptversammlung folgenden Jahres außer die HV bestimmt ein früheres Datum. Wiederwahl ist möglich.

  2. Der Ausschuss wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Ausschussmitglied den Ausschuss einberufen.

  3. Den Vorsitz führt der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied.

  4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  5. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern bedarf der Zweidrittelmehrheit.

  6. Die Ausschussmitgliedschaft erlischt durch

    1. Tod;

    2. Ende der Funktionsperiode;

    3. Enthebung;

    4. Rücktritt.

  7. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuss oder einzelne Ausschussmitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Ausschusses bzw. Ausschussmitglieds in Kraft.

  8. Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den 1. Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Ausschusses an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 17 – Aufgaben des Ausschusses

  1. Dem Ausschuss obliegt die Leitung des Vereins, er trägt die Verantwortung für die Vereinsführung. Dem Ausschuss kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a. Einrichtung eines Rechnungswesens und Führung des Vermögens
    verzeichnisses.
    b. Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
    c. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen
    Hauptversammlung.
    d. Verwaltung des Vereinsvermögens.
    e. Aufnahme sowie Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

  3. Der Ausschuss hat für die jeweiligen Wahlen jedenfalls einen Wahlvorschlag einzubringen; von den Mitgliedern zeitgerecht eingebrachte Wahlvorschläge sind in die Abstimmung einzubeziehen.

 

§ 18 – Besondere Aufgaben und Pflinchten einzelner Ausschussmitglieder

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und insbesondere gegenüber Behörden. Er ist organschaftlicher Vertreter des Vereins.

  2. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorstands oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters. Schriftstücke, welche die Sektion verpflichten, sind vom Vorstand oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterfertigen.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Ausschussmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Ausschusses fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorgans.

  5. Der 1. Vorstand führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Ausschuss.

  6. Der Schriftführer hat den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und der Ausschusssitzungen sowie die Verwaltung des Schriftverkehrs.

  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanz- und Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 19 – Die Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung.

  4. Die Rechnungsprüfer haben vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen, wenn der Ausschuss seinen Aufgaben gem. § 17 Pkt. 2 lit. a und b nicht nachkommt. Sie sind verpflichtet, bei Ausfall des Ausschusses ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbare lange Zeit unverzüglich eine außerordentliche Haupt- versammlung zum Zwecke der Neuwahl des Ausschusses einzuberufen.

  5. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, mit Ausnahme der Hauptversammlung, angehören.

  6. Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.

 

§ 20 – Das Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben sowie Ehrenverfahren werden von einem Schiedsgericht entschieden. Zur Schlichtung dieser aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Dieses Schiedsgericht ist eine „Schlichtungsstelle“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vollmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Ausschuss ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Ausschuss binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Ausschuss innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes Vollmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Der Vorsitzende bestimmt den Sitz des Schiedsgerichts. Das Verfahren selbst richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  4. Die Anrufung des Schiedsgerichts steht jedem Mitglied des Vereins offen.

§ 21 – Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann sowohl in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung als auch in einer ordentlichen Hauptversammlung und nur mit qualifizierter Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Bei der freiwilligen Auflösung des Vereins hat die den Beschluss fassende Mitgliederversammlung – sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist – einen Abwickler für das Vereinsvermögen zu bestellen. Das verbleibende Vereins- vermögen fällt an den Österreichischen Touristenklub zur ausschließlichen Verwendung des im § 2 im Sinne der §§ 34 ff BAO angeführten gemeinnützigen V ereinszwecks.

  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

§ 22 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der außerordentlichen Hauptversammlung am 5. Juli 2021 einstimmig beschlossen.

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